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STK 2025 2

versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Schwyz · 2025-02-11 · Deutsch SZ
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versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, un- ter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 11. Februar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. Februar 2025 STK 2025 2 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

6. November 2024, SEO 2024 27);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Vorinstanz vom 6. November 2024 mit Eingabe vom 17. November 2024 sinngemäss Be- rufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ausdrücklich die Zustellung des begründeten Urteils beantragte (KG-act. 2);

- die Vorinstanz das begründete Urteil gemäss Zustellnachweis per einge- schriebener Post versandte und die Sendung dem Beschuldigten am 9. Januar 2025 zur Abholung gemeldet wurde;

- die Zustellung des angefochtenen Urteils am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch, mithin am 16. Januar 2025 als erfolgt gilt, weil der Beschuldigte mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO), verlangte er doch selbst die Begründung des Urteils und war ihm entsprechend das Prozessrechtsverhältnis bekannt;

- innert der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO, auf welche die Vorinstanz den Beschuldigten mit Verfügung vom 21. November 2024 auf- merksam machte (Vi-act. 20) und die am 5. Februar 2025 endete, keine Beru- fungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40, E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

Kantonsgericht Schwyz 3

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO; KGer SZ, STK 2025 3 vom 6. Februar 2025; STK 2012 22 vom

7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, un- ter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 11. Februar 2025 amu